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I. NAME

II. ZWECK DES VEREINS

III. BESTAND DES VEREINS

IV. RECHTE UND PFLICHTEN

V. ORGANISATION UND LEITUNG

VI. FINANZEN

VII. TÄTIGKEIT DES VEREINS

VIII. ARCHIV

IX. PUBLIKATIONEN

X. REVISIONSBESTIMMUNGEN

XI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


I. Name

Art. 1

Die Kampf-Trinker-Örlikon (nachstehend KTÖ genannt) ist ein Verein im Sinne des Alkohols und des Art. 60ff ,mit Ausnahme der Art. 64/1 des ZGB.

Art. 2

Der KTÖ ist Weltweit tätig.


II. Zweck des Vereins

Art. 3

Der KTÖ widmet sich der Geselligkeit.

Der KTÖ bezweckt, das gemütliche und fröhliche Beisammen sein unter seinen gestressten und geplagten Mitglieder. Durch Pflege der Kameradschaft im Verein soll das Zusammengehörigkeitsgefühl von Jung und Alt gestärkt werden.

Sicherstellung des jährlichen mindest Alkoholkonsums.

Art. 4

Der KTÖ ist politisch und konfessionell neutral.


III. Bestand des Vereins

Art. 5

Der KTÖ umfasst folgende Mitgliederkategorien:

a) KTÖ Aktivmitglieder

b) VIP-KTÖ Aktivmitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) Passivmitglieder

Art. 6

KTÖ Aktivmitglied kann jede zeltfähige Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Aufnahmebedingungen zum KTÖ erfüllt.

Art. 7

Die Aufnahmebedingung zum KTÖ lauten:

a) Man muss seine Trinkfestigkeit mehrmals unter Beweis stellen.

b) Muss von min. 1/3 aller VIP-KTÖ angenommen werden.

c) Muss bei min. der Hälfte aller Aktivmitglieder akzeptiert sein.

Art. 8

Zum VIP-KTÖ Aktivmitglied können solche KTÖ Aktivmitglieder werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

a) Sehr grosse Trinkfestigkeit

b) Min. 2 Jahre aktive Mitgliedschaft beim KTÖ

c) Min. 1 KTÖ-Ferien miterlebt haben

d) Muss von min. 2/3 aller VIP- KTÖ angenommen werden

Alle Gründungsmitglieder sind automatisch VIP- KTÖ

Art. 9

Zu Ehrenmitglieder des KTÖ können Trinker oder Trinkerfreunde ernannt werden, die sich um den Verein oder dem Alkohol in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben.

Vorschläge sind dem Vorstand mitzuteilen. Die Ernennung wird auf Vorschlag des Vorstandes und unter Absprache mit seinen Aktivmitgliedern vorgenommen.

Art. 10

Passivmitglied kann werden, wer den KTÖ an seinen Feiern grosszügig unterstützt. Die Unterstützung kann Finanziell und Materiell erfolgen.

Art. 11

Zur Erfüllung seines Zweckes unterhält der KTÖ Untersektionen. Zur Zeit sind das die Kampf-Raucher. Die Untersektionen laufen unter der Verwaltung des KTÖ's.

Art. 12

Die Eintrittsgesuche können an jedem KTÖ-Anlass gestellt werden. Die Aufnahme erfolgt an der nächsten Generalversammlung.

Art. 13

Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere erfolgt an den Generalversammlungen.

Art. 14

Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand eingereicht werden. Er kann jedoch erst genehmigt werden, wenn der Betreffende seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist

KTÖ ist man mit Ehren auf Lebenszeit oder bis zum Verlust seiner Leber.

Art. 15

Mitglieder, welche Statuten, Verträge und Reglemente des KTÖ verletzen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss beantragte Mitglieder sind zu der betreffenden Versammlung einzuladen und haben somit Gelegenheit zur Rechtfertigung. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen in Kenntnis zu setzen.


IV. Rechte und Pflichten

Art. 16

Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinsstatuten

Art. 17

Sämtliche Mitglieder sind an den Versammlungen der Vereins stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

Art. 18

Es können nur VIP- KTÖ Aktivmitglieder in den Vorstand gewählt werden.

Art. 19

Alle Aktivmitglieder sind verpflichtet, die Versammlungen und andere beschlossenen Anlässe zu besuchen.

Ehren- und Passivmitgliedern ist der Besuch der obligatorischen Veranstaltungen freigestellt.

Art. 20

Alle Vorstandsmitglieder und Aktivmitglieder, welche sich durch Arbeitseinsatz dem Verein gegenüber verdient gemacht haben zahlen nur die Hälfte, alle anderen Mitglieder sind verpflichtet, den vollen durch die Generalversammlung jährlichen festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.

Unter Arbeitseinsatz für den Verein versteht man:

a) Organisation eines Festes oder Ausfluges

b) Organisation von KTÖ-Ferien

Art. 21

Jedes Mitglied ist selber dafür verantwortlich, sich gegen Alk- und Raucherschäden zu versichern.

Der Verein lehnt jede Verantwortung ab.

Art. 22

Bei KTÖ Anlässen oder Verabredungen unter KTÖ Aktivmitgliedern wird pro angebrochene 10min Verspätung eine Bier-Runde für alle anwesenden Mitglieder fällig.


V. Organisation und Leitung

Art. 23

Die Organe des Vereins sind:

a) Vorstand

b) VIP-KTÖ

c) Generalversammlung

Art. 24

Das oberste Organ bildet der Vorstand. Dieser setzt sich aus fünf VIP- KTÖ Aktivmitglieder zusammen:

a) Präsident (Präsi)

b) Vize-Präsident (Vize)

c) Kassier

d) Aktuar

e) Materialverwalter

Er kann nach Bedürfnis erweitert sowie in ständige Ausschüsse gegliedert werden.

Art. 25

Die Amtsdauer dauert bis zur Abwahl durch einen Beschluss von min. 2/3 VIP-KTÖ Aktivmitglieder. Es gibt keinen Rücktritt aus dem Vorstand.

Art. 26

Der Vorstand vertritt den KTÖ nach Aussen. Der Präsident zeichnet zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier rechtsverbindlich.

Art. 27

Bei Anwesenheit von min. 2/3 des Vorsandes ist dieser beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Art. 28

Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte, Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er vertritt den Verein nach Aussen, sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und wacht darüber, dass die anderen Vorstandsmitglieder ihre Pflichten erfüllen.

Er muss seinem Ruf als Präsident an jedem Anlass unter Beweis stellen.

Art. 29

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit in allen Funktionen und unterstützt ihn in der Leitung der Vereinsgeschäfte.

Art. 30

Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen der Vereins und ist für den Einzug der Mitgliederbeiträge verantwortlich. Er verwaltet das Vermögen des Vereins sicher und zinsbringend und legt der GV eine schriftliche Jahresrechnung und ein Budget vor.

Art. 31

Der Aktuar erledigt die Vereinskorrespondenz und führt ein Protokoll an der GV.

Art. 32

Der Materialverwalter obliegt die Aufsicht über den Alkohol. Er sorgt für Ordnung auf den Tischen und ist zuständig, das immer genügend Alkohol vorhanden ist.

Der Materialverwalter ist besorgt, dass immer genügend kühle Kellerräume oder grosse Kühlschränke (min. Inhalt: 20 Liter Bier) zur Verfügung stehen.

Art. 33

Der Vorstand wird von den VIP-KTÖ's gewählt.

Art. 34

Eine Generalversammlung (GV) wird nach Lust und Laune des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt, aber mindestens einmal pro Jahr abgehalten.

Sie sollte nach folgendem Muster ablaufen:

a) Aperitif

b) Abnahme des Protokolls der letzten GV

c) Abnahme der Jahresrechnung

d) Genehmigung des Budgets

e) Nachtessen (min. 3 Bier)

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Entschädigungen

g) Mutationen

h) Zwischenbier

i) Wahlen der OK's für die nächsten Treffen

j) Jahresprogramm

k) Ehrungen, Ernennungen und Auszeichnungen

l) Allgemeines Besäufnis

Art. 35

Die Einladung zur GV erfolgt mindestens 14 Tage vor der Abhaltung durch den Präsidenten oder den Aktuar.


VI. Finanzen

Art. 36

Die Einnahmen des KTÖ bestehen aus:

a) den Mitgliederbeiträgen

b) den freiwilligen Beiträgen und Vergabungen

c) den Überschüssen aus Veranstaltungen

d) den Erträgnissen des Vermögens

Art. 37

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen.

Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein und endet nur bei einem Ausschluss aus dem Verein.

Art. 38

Aus der Vereinskasse werden folgende Ausgaben bestritten:

a) KTÖ-Feste

b) Spesen und Verwaltungskosten

Art. 39

Das Kapital des KTÖ darf nur in guten schweizerischen Vermögenswerten angelegt werden.

Art. 40

Der KTÖ haftet nicht mit seinem Vermögen für allfällige Schäden an Mobilar und Leben.


VII. Tätigkeit des Vereins

Art. 41

Der KTÖ ist bestrebt, allen aktiven Trinkern eine Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeit zu schaffen.

Art 42

Mit der Führung der Kampf-Raucher bezweckt der KTÖ auch solchen Mitgliedern eine Daseinsberechtigung zu geben, welche den Sinn des Alkohols nicht sehen.

Art. 43

Der KTÖ ist bestrebt, Fest, Wahlfahrten und weitere Anlässe zu organisieren.

Art. 44

Vor KTÖ-Ferien sollen gewählt werden: Reiseleiter, Materialtransporter und Berichterstatter.


VIII. Archiv

Art. 45

Sämtliche Vereinsakten wie Protokolle, Berichte, Korrespondenzen werden beim Präsidenten oder dem Aktuar aufbewahrt.

Die Vereinsakten im Zusammenhang mit den Finanzen werden beim Kassier aufbewahrt.


IX. Publikationen

Art. 46

Der KTÖ ist bestrebt, weltweit bekannt zu werden.

Es können folgende Mittel dazu eingesetzt werden:

a) Internet

b) Kleber

c) Was uns sonst noch einfällt.


X. Revisionsbestimmung

Art. 47

Eine Revision der Statuten kann nur auf Antrag des Vorstandes oder 2/3 der Mitglieder beschlossen werden.

Dieser Beschluss kann nur an einer GV mit 2/3-Mehrheit gefasst werden.


XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48

Die Auflösung des KTÖ kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 49

Bei einer evt. Auflösung ist das gesamte Vermögen zu versaufen.